OLG Dresden: Das „Teilen” eines Beitrags in einem sozialen Netztwerk ist kein Zueigenmachen

VonIT Recht Freiburg

OLG Dresden: Das „Teilen” eines Beitrags in einem sozialen Netztwerk ist kein Zueigenmachen

Oberlandesgericht Dresden, Urt. v. 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16

1. Das Zueigenmachen setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen, ist bei der Annahme einer solchen Zueignung jedoch Zurückhaltung geboten.

2. Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).