Markenrecht

1. Allgemein 
Marken dienen dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. An eine Marke knüpfen Kunden vielfach ihre Vorstellungen über die Identität des Unternehmens und die Qualität der Produkte. Marken sind demnach geeignet, die Kaufentscheidungen von Verbrauchern maßgebend zu beeinflussen. Sie können daher je nach Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke einen erheblichen Vermögenswert darstellen.

2. Markenformen
Nach Markengesetz können als Marke alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies sind insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

Die gebräuchlichsten Markenformen sind:

  • Wortmarken
  • Bildmarken,
  • Wort-/Bildmarken
  • dreidimensionale Marken
  • Hörmarken (akustische Zeichen)
  • und sonstige Markenformen, wie Farbmarken, Positionsmarken

3. Markenschutz
Nach Markengesetz entsteht der Markenschutz grundsätzlich erst durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister. Das deutsche Markenregister wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt.

Abgesehen vom Fall der Eintragung kann Markenschutz jedoch bereits allein durch die markenmäßige Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erlangt werden (sog. Benutzungsmarke). Voraussetzung ist hier jedoch, dass das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Wann die Schwelle zur Verkehrsgeltung erreicht worden ist, bleibt immer eine Entscheidung im Einzelfall. Regelmäßig wird die Verkehrsgeltung erst dann angenommen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen wieder erkennt und eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt.

Darüber hinaus werden nach Markengesetz die sog. notorisch bekannten Marken i.S.d. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschützt. In Deutschland wird der Begriff der notorischen Bekanntheit im Wesentlichen als gesteigerte Verkehrsgeltung verstanden, die innerhalb aller angesprochenen Verkehrskreise bestehen muss, welche mit den entsprechenden Waren- und Dienstleistungen in Berührung kommen. Das wird in der Regel  erst bei einer allgemeinen Bekanntheit von deutlich über 50 % angenommen.

4. Markenschutz und Informationstechnologierecht
Im Bereich des Informationstechnologierechts spielen Marken nicht zuletzt im IT-Vertrags- und Domainrecht eine wichtige Rolle. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, umfasst die rechtliche Beratung demnach folgende Tätigkeiten:

  • Markenrecherche, Markenanmeldungen beim DPMA, EUIPO und WIPO
  • Verfolgung und Abwehr von markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA, EUIPO