Bundesgerichtshof: Zur Haftung von WLAN-Betreibern für Hotspots

VonIT Recht Freiburg

Bundesgerichtshof: Zur Haftung von WLAN-Betreibern für Hotspots

BGH, Urteil v. 26.07.2018, Az. I ZR 64/17

1. Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG in Betracht.

2. Nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG kann der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

3. Zugleich ergibt sich aus § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).