Landgericht München: Kein gesonderter Werbehinweis bei Influencer-Posts erforderlich: C. Hummels

VonIT Recht Freiburg

Landgericht München: Kein gesonderter Werbehinweis bei Influencer-Posts erforderlich: C. Hummels

LG München, Urt. v. 29.04.2019, Az 4 HK O 14312/18

1. Es handele sich bei den unbezahlten Postings nicht um Schleichwerbung. Zwar handele Hummels gewerblich, dies sei für die angesprochenen Verkehrskreise jedoch erkennbar. Das LG München betont aber, dass die Frage der Erkennbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen sei

2. Ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 3 und 1 Rundfunkstaatsvertrag würde voraussetzen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Postings von den Unternehmen, die in den Postings genannt werden oder erkennbar sind, irgendein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Postings erhalten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Rundfunkstaatsvertrags ist Werbung nämlich jede Äußerung bei der Ausübung einer Handels, Gewerbes oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen …gegen Entgelt zu fördern.

3. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG scheitert daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Tags und Verlinkungen nicht um kommerzielle Kommunikationen im Sinne von § 6 Abs. 1 TMG handelt.

4. Die streitgegenständlichen Posts verstoßen auch nicht gegen § 5 a Abs. 6 UWG.

5. Letztendlich bliebe als hinreichende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks wohl nur, den gesamten Account als kommerziell zu kennzeichnen. Dies erfolgt aber bei dem streitgegenständlichen Account nach Auffassung des LG München bereits durch den blauen Haken und die Tatsache, dass Frau Hummels auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil eine Anzahl von Followern hat, die nicht alle mit ihr persönlich befreundet sein können. Aufgrund dieser Tatsachen ist für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Account um einen handelt, der jedenfalls zu Förderung des eigenen Unternehmens betrieben wird.

6. Hinzu kommt, dass es auch die in Art. 5 I GG verankerte Meinungsfreiheit und das Gebot der Gleichbehandlung mit den traditionellen Medien, die vom Kläger selbst angeführt wurden, erfordert, die Beklagte mit den streitgegenständlichen Posts nicht anderes zu behandeln als konventionelle Medien. Frauenzeitschriften, die ähnlich wie Beklagte Mode, Reise und Kinderthemen behandeln und dabei Produktempfehlungen abgeben, ohne diese allerdings auf eine Person zuzuschneiden, verwenden in ihren Online-Auftritten sehr ähnlich wie die Beklagte ebenfalls Verlinkungen und Tags, ohne dies in irgendeiner Weise als Werbung kennzeichnen zu müssen. Das LG München kann insoweit den Ausführungen des Klägers, es müssten gleiche Bedingungen für alle herrschen, folgen. Frauenzeitschriften kennzeichnen ihre  im online-Bereich ebenfalls mit Verlinkungen versehene) Empfehlungen nur dann als Anzeige, wenn sie von dem Unternehmen beauftragt und bezahlt wurden. Nichts anderes kann für Influencer gelten, die neue Medien nutzen, und sich darin selbst vermarkten, wodurch z.B. Interviews, an denen früher die traditionellen Medien in ihrem redaktionellen Teil mit verdient haben, teilweise hinfällig geworden sind.

 

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).