Urheberrecht

1. Allgemein
Das Urheberrecht schützt im Allgemeinen die Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst und deren Erben oder Nutzungsberechtigte bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Die maßgeblichen Vorschriften zum Urheberrecht sind im Gesetz über das Urheberrecht (UrhG) enthalten.

Ein Werk wird jedoch nur dann geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Hierzu zählen z. B. Sprachwerke wie Schriftwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbilder und Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Von einer persönlichen Schöpfung kann nur gesprochen werden, wenn das Werk auf einer gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruht. Es muss sich als Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen und die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.

2. Leistungsschutzrechte
Auch Leistungen, die keine Werke sind, werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz mit sog. Leistungsschutzrechten bedacht. Unter diesen Schutz fallen z.B. die Leistungen ausübender Künstler, der Sendeunternehmen oder Tonträgerhersteller. Geschützt werden sollen die, die unmittelbar an der Präsentation und Vermarktung urheberrechtlicher Werke beteiligt sind. Die Inhaber von Leistungsschutzrechten genießen Schutz in entsprechender Anwendungen der Vorschriften über urheberrechtlich geschützte Werke.

3. Übertragung von Nutzungsrechten
Der Urheber kann zunächst Nutzungsrechte an andere erteilen. Diese können vollumfänglich gewährt oder beschränkt werden, sei es räumlich, zeitlich oder inhaltlich. Der Urheber legt auch fest, ob die Nutzungsrechte einfach (die Nutzungsrechte können mehrere Nutzer wahrnehmen) oder ausschließlich (unter Ausschluss aller anderen Personen, u. U. auch des Urhebers) übertragen werden. Damit stellen sich eine Vielzahl rechtlicher Fragen zum Erwerb und der Übertragung von Nutzungsrechten.

 4. Wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts
Die Bedeutung des Urheberrecht nimmt mit der weltweiten wirtschaftlichen Vernetzung stetig zu. Die Vermarkter sichern sich durch Lizenzvereinbarungen mit den Urhebern die Möglichkeit weltweiter Verwertung. Die Medienwirtschaft hat ein besonderes Interesse daran, die Produkte, die unter Urheber- oder Leistungsschutz stehen, wirtschaftlich zu verwerten. Zu den Akteuren der Informationswirtschaft zählen z. B. Verlage, Presseunternehmen, Rundfunk- und Filmanstalten, Druckereien sowie die Computer-, Telekommunikations- und Musikindustrie.

5. Urheberrecht und Informationstechnologie
Die Schnittstellen zum Informationstechnologierecht finden sich insbesondere im Bereich der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen (die sog. Filesharing-Problematik), der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern auf Webseiten aber auch  bei der Übertragung von Nutzungsrechten, im Rahmen der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen.

Die rechtliche Beratung umfasst somit im Wesentlichen:

  • Beratung in urheberechtlichen Fragen
  • Filesharing-Problematik
  • Verfolgung und Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen