AG Mainz, Urteil v. 02.03.2011, Az. 89 C 284/10
Der Betreiber einer Internetseite, die eine sogenannte “Abofalle” beinhaltet, haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
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