Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für darüber betriebenes Filesharing – und zwar weder als Täter noch als Störer – wenn er substantiiert dargelegt hat, dass außer ihm auch andere Familienmitglieder den Anschluss nutzen. Dabei müsse der Anschlussinhaber jedoch nicht so weit gehen, den tatsächlichen Täter zu präsentieren.
Eine Haftung des Anschlussinhabers kommt nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nachweisen kann.
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