LG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 310 O 460/13
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, wenn mittels Abmahnschreiben Nutzer einer Seite dazu aufgefordert werden, das Streaming bestimmter Inhalte zu unterlassen und hierbei auch das Streaming aus einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erfolgt oder wenn in der Abmahnung nicht deutlich gemacht wird, warum der Nutzer beim Streaming die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Vorlage hätte erkennen müssen.
Das Streaming ist jedenfalls nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird.
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