LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3-10 O 86/12
1. Verwendet ein Diensteanbieter ein anonymes Trackingprogramm, so ist er verpflichtet, den Nutzer zu Anfang des Nutzungsumfangs auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
2. Nach § 15 Absatz 3, Absatz 1 TMG darf der Diensteanbieter zwar für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Er hat den Nutzer allerdings im Rahmen der Unterrichtung nach§ 13 Absatz 1 TMG auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dabei legt die Regelungsstruktur des § 15 TMG nahe, dass § 15 Absatz 3, Absatz 1 TMG auch für anonymisierte Daten gilt. Zweck der Regelung in § 15 Absatz 3, Absatz 1 TMG ist es, den Datenverarbeitungsvorgang schon zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Nutzer transparent zu gestalten. Die konkrete Gestaltung der Unterrichtung liegt zwar im Ermessen des Diensteanbieters. Sie muss aber u.a. klar und zuverlässig wahrnehmbar sein.
3. Bei § 15 Absatz 3 TMG handelt es sich schließlich auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG. § 15 Absatz 3 TMG regelt den Umgang mit Daten für eigene Geschäftszwecke – einschließlich Werbung – und dient damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.
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