AG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13
1. Der Rechteinhaber kann nach § 97 Abs. 2Satz 3 UrhG nur Ersatz des Lizenzschadens auf Grundlage einer angemessenen Vergütung verlangen. Der abgemahnte Anschlussinhaber nur an der Verbreitung des Musiktitels über eine weltweit agierende Tauschbörse als Einzelmitglied teil. Das Entgelt für die legale Nutzung eines Titels darf daher nicht zu hoch angesetzt werden. Ein Betrag in Höhe von mehreren hundert Euro pro Titel ist daher maßlos überzogen.
2. Hinsichtlich der Abmahnkosten orientiert sich das Amtsgericht Köln auch bei Altfällen an der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG, wonach der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro gedeckelt ist. Das Gericht verwies, dass diese Regelung nicht unmittelbar auf Altfälle, in dem die Abmahnung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift im Oktober 2013 erfolgt ist. Zu bedenken sei aber, dass der Gesetzgeber bereits vorher durch die Vorschrift des § 97a UrhG die Gebühren für eine Erstabmahnung für „einfache Fälle“ auf 100,- Euro begrenzt hat.
Über den Autor