AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
1. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzesgelten bei Berechnung des Schadens durch einen privaten Filesharer nicht die gleichen Maßstäbe wie bei einem kommerziellen Lizenznehmer. Nach Auffassung des Amtsgerichts muss sich dieser an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren.
2. Der errechnete Streitwert für die Abmahnung eines Filmtitels liegt noch unterhalb der neu eingeführten Streitwertdeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 1.000 Euro liegt. Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Deckelung einen Höchstwert und keine Pauschale darstellt.
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