OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
1. Creative Commons-Lizenzen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung sich an dem Umstand zu orientieren hat, dass diese Lizenzen zum weltweiten Einsatz im Internet bestimmt sind.
2. Der CC-Begriff “non-commercial” kann vor diesem Hintergund nicht ausschließlich nach deutschem Recht oder Gewohnheiten der deutschen Sprache beurteilt werden. Zweifel an der eindeutigen Auslegung des Begriffs “non-commercial” gehen zu Lasten des Verwenders.
3. Wird ein Bild zurecht geschnitten, so stellt dies eine Umgestaltung nach § 23 I UrhG dar, wenn hierdurch die Kenraussage des Bildes verändert wird. Derartige Umgestaltungen können im Rahmen einer CC-Lizenz gestattet sein, soweit hierbei die Urheberbezeichnung nicht entfernt wird und die Art der Verarbeitung angegeben wird.
4. Eine Klausel in den CC-Lizenzen, wonach bei einem Verstoß das Vertragsverhältnis automatisch beendet wird, ist keine unzulässige AGB-Regelung, da sie bei weitreichenden und unentgeltlichen Rechtsüberlassungen im unternehmerischen Bereich nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend ist.
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