EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein (wie etwa ein Youtube-Video bei Facebook) stellt keine “öffentliche Wiedergabe” dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum, d.h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten, noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
Das Gericht wendet in dem Beschluss zum Framing die Grundsätze aus einer früheren Entscheidung an, nach der Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen dürfen.
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