AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14
1. Zwar sieht der BGH in ständiger Rechtsprechung eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers. Diese kann aber erschüttert werden, indem der Anschlussinhaber in Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast Umstände darlegt, die ernsthaft die Möglichkeit belegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben kann.
2. Der private Anschlussinhaber muss nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die zum Zeitpunkt der Anschaffung und Einrichtung des WLANs üblich waren. Jedenfalls konnte danach vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, auf seinem Router ein Firmware-Update einzuspielen, das die Lücke behoben hätte – zumal das Firmware-Update zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch gar nicht existierte, und die Lücke auch noch nicht der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt war.
3. Obwohl die Lücke noch nicht allgemein bekannt, aber dennoch vorhanden war, bestand nach Auffassung des Gerichts die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter diese Lücke ausgenutzt hat.
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