KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14
1. Der Unterlassungsanspruch ist nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen. Bei einer Werbemaßnahme ist entscheidend, auf welchen Markt die Maßnahme ausgerichtet ist.
2. Nach §307 Abs. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteligung daraus ergeben kann, dass die bestimmung nicht klar und verständlich ist.
3. Der Internetauftritt des Verwenders zielt auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher und spricht diese durchweg in deutscher Sprache an. Der Link zu den streitgegenständlichen Bestimmungen wird ebenfalls in deutscher Sprache bezeichnet.
4. Vor diesem Hintergrund muss und kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, fremdsprachigen AGB ausgesetzt zu sein. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch gilt das aber nicht.
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