Oberlandesgericht Köln, Urt. v. 20.06.2016, Az. 6 U 149/15
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der gezielten Behinderung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG liegt durch das bloße Blockieren von Werbung mittels der Software Adblock Plus nicht vor.
2. Eine unlautere individuelle Behinderung setzt die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitwerbers in den Bereichen Absatz oder Werbung voraus. Ein Handeln mit unmittelbarer Schädigungsabsicht kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil das Angebot der Beklagten erheblich auf die Umsätze der Klägerin auf dem Werbemarkt einwirkt. Erheblicher Konkurrenzdruck allein ist wettbewerbsimmanent und genügt nicht, um eine gezielte Behinderung zu vermuten.
3. Die bezahlte “Whitelist”-Funktion der Software Adblock Plus ist eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird. Die Beklagte darf daher das Programm mit dieser Funktion in Deutschland nicht mehr vertreiben oder bereits ausgelieferte Versionen pflegen, soweit bestimmte Webseiten der Klägerin betroffen sind.
Über den Autor