EuGH, Urt. v. 15.09.2016, Az. C-484/14
1. Gewerbetreibende haften nicht auf Schadensersatz, wenn Dritte über das offene WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen. Auch die Anwaltskosten für die Abmahnungen müssen in Zukunft nicht mehr die WLAN-Betreiber tragen.
2. Dennoch erlaubt die E-Commerce-RL (Richtlinie 2000/31) den WLAN-Betreibern gerichtlich durchsetzbare Sicherungspflichten aufzuerlegen, wie z.B. Sicherung und Identitätsnachweise. Die Sicherung des WLAN sieht der EuGH als einen geeigneten Ausgleich zwischen den betroffenen, kollidierenden Grundrechte an.
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