Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt.v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/151. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten.
2. Es obliege dem Betroffenen, der Suchmaschinenbetreiberin die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde.
3. Die Suchmaschinenbetreiberin ist nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.
(Pressemitteilung OLG Karlsruhe vom 22.12.2016)
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