AG Elmshorn, Urteil v. 2011-01-19, Az. 49 C 57/10
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing- Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Zudem sind auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, einzubeziehen.
2. Der Streitwertbestimmung darf jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Bedeutung beigemessen werden. Sie hat sich daher allein an dem Wertinteresse des Urheberrechtsinhabers und an der Intensität der Rechtsverletzung zu orientieren. Nach diesen Grundsätzen ist bei einem zum Download bereitgestellten Musikalbum, bei dem wegen seiner Aktualität mit relativ hohen Download-Zahlen zu rechnen ist, von einem Streitwert von 2.000 Euro auszugehen.
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