LG Düsseldorf, Urteil v. 2011-02-09, Az. 12 O 68/10
1. Zur Berechnung der Schadensersatzhöhe kann auch beim so genannten Filesharing die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
2. Die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, erscheint als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken führt erst die Verdoppelung des so ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel zu einem angemessenen Schadensersatz.
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