AG Frankfurt am Main, Urteil v. 2011-01-11, Az. 32 C 2609/10 – 72
Mangels Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebotes kommt kein Vertrag bei sog. Abo-Fallen im Internet zustande. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots ohne visuelle Hervorhebung ist in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres nicht erkennbarer Form erfolgt.
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