AG Berlin Charlottenburg, Urteil v. 2010-11-16, Az. 226 C 130/10
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist der so genannte fliegende Gerichtsstand nicht bereits deshalb anwendbar, weil der streitgegenständliche Artikel über das Internet in ganz Deutschland abrufbar ist. Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht.
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