AG Oldenburg, Urteil v. 2010-03-16, Az. 7 C 7487/09
1. Da es sich bei dem Acces-Provider-Vertrag um einen Dienstvertrag handelt, wird nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit geschuldet.
2. Der vom Access-Provider zur Verfügung gestellte DSL-Zugang, muss lediglich durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.
3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.
4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse der Hardware des Endnutzer auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen lassen.
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