LG Hamburg, Urteil v. 03.09.2010, Az. 308 O 27/09
1. Youtube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte, da die Videoplattform sich diese durch eine entsprechende Einbindung auf der Webseite – etwa durch eindeutige Anordnung des eigenen Logos, durch die kontextbezogene Verknüpfung einzelner Inhalte oder kontextbezogene Werbemaßnahmen – zu Eigen macht. Dies gilt auch für die Auflistung “Ähnlicher Videos” und wird durch den Umstand weiter untermauert, dass von den Nutzern gegenüber Youtube standardmäßig eine umfassende Rechteeinräumung am hochgeladenen Material erfolgt. Für eine Bewertung als eigener Inhalt streitet ferner, dass es sich bei Youtube nicht um ein Meinungsportal, sondern um ein Themenportal handelt, denn die Kommentarfunktion ist letztlich kein wesentlicher Inhalt des Angebots von Youtube.
2. Die Videoplattform ist keine reine Hostingplattform i.S. von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie oder § 10 TMG. Denn Youtube speichert die Inhalte nicht ausschließlich für Dritte zwischen und berschränkt sich auch nicht auf deren bloße Weiterleitung.
3. Der Videoplattform obliegen hinsichtlich der urheberrechtlichen Unbedenklichkeit zur Verbreitung bestimmter hochgeladener Videofilme besondere Prüfungspflichten, deren Verletzung zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der von den Rechtsverletzungen betroffenen Rechteinhaber führen. Es genügt nicht, dass die Videoplattform sich von den teils anonymen Benutzern über das Internet formularmäßig die angebliche Rechteinhaberschaft versichern lässt.
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