LG Düsseldorf, Urteil v. 01.09.2010, Az. 12 O 319/08
1. Der Sharehoster ist nicht als Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Indem er die Nutzung von Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt, nimmt er selbst hinsichtlich der hochgeladenen Dateien keine Veröffentlichung vor.
1. Darüber hinaus erfüllt ein Sharehoster seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt.
2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese Vorkehrungen konkret in Betracht kommen.
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