OLG Hamburg, Urteil v. 2009-01-21, Az. 5 U 180/07
1. Der Betreiber von Meinungsforen im Internet speichert in der Regel fremde Inhalte. Jedem Nutzer ist klar, dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergeben. Weist der Forenbetreiber darüber hinaus in den Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in den Meinungsforen durch Dritte begangen werden.
2. Der Forenbetreiber haftet ferner nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Der Betreiber eines Meinungsforums ist zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher dort eingestellter Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht würde die Überwachungspflichten des Betreibers eines Meinungsforums überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit verletzen. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
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