OLG Hamm, Urteil v. 2010-05-20, Az. I-4 U 33/10
1. Im Rahmen des freien Wettbewerbs sind Nachahmungen von Produkten grundsätzlich zulässig. Sonderschutzrechte sind in diesem Zusammenhang vorrangig. Soweit insbesondere das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte Schutz gewähren, bleibt für entsprechende Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht kein Raum, wenn eben nicht besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzukommen.
2. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn zu der Nachahmung weitere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten. Bei dieser Beurteilung ist wiederum zu beachten, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Nähe der Nachahmung und der Intensität der Unlauterkeitsmerkmale eine Wechselbeziehung besteht. Eine allzu weitreichende Handhabung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen Nachahmungen würde den Innovationswettbewerb nachhaltig behindert, da sich Unternehmer nicht an den bereits auf dem Markt vorhandenen Produkten orientieren dürften.
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