OLG Hamm, Urteil v. 2009-06-16, Az. 4 U 51/09
1. Fehlt in einem (mobilen) Internetangebot für Fernabsatzgeschäfte die Darstellung einer vollständigen Widerrufsbelehrung, ist dies wettbewerbswidrig. Bei der Widerrufsbelehrung handelt es sich insoweit um grundlegende Verbraucherinformationen.
2. Ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel oder technischen Hemmnnissen begründet werden. Der bloße pauschale Hinweis nebst Link, der Kunde möge sich auf einer anderen Internetseite informieren, reicht insoweit als Belehrung und zur Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.
2. Ebenfalls muss sich auch bei E-Commerce-Angeboten auf mobilen Internetseiten eine entsprechende Preis- und Versandkostendarstellung direkt auf der Informationsseite vor Einleitung des Bestellvorgangs befinden. Jede dahingehende Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, ist nicht ausreichend.
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