LG Düsseldorf, Urteil v. 2010-12-15, Az. 12 O 312/10
Eine unter einer Internetadresse hinterlegte Internetpräsenz, die auf eine Wartungsseite(“Baustellenseite”) hinweist, mit der keine konkreten Leistungen beworben oder dem Besucher Informationen zu dem Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt werden, bringt regelmäßig keinerlei geschäftsmäßige Betätigung zum Ausdruck und unterfällt somit nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.
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