AG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75
1. Die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG zur Deckelung von Abmahnkosten auf EUR 100,00 ist bei einer Urheberrechtsverletzung in sog. “Filesharing-Fällen” gegenüber dem aus den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlichen Anschlussinhaber anwendbar, soweit die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen.
2. Das erstmalige Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse im Internet ist als Fall des § 97a Abs.2 UrhG einzuordnen. Es liegt ein einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des Rechtsverkehrs vor.
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