AG Frankfurt am Main, Urteil v. 2008-07-16, Az. 31 C 2575/07-17
1. Der „Administrator“ eines Blogs kann nicht als Täter oder Teilnehmer für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, die durch Nutzerkommentare zu redaktionellen Beiträgen begangen werden.
2. Eine Störerhaftung kann in der Regel mangels Verletzung der Überwachungspflichten ebenfalls nicht angenommen werden. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.
3. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten war auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.
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