AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
1. Die Privilegierung des § 8 TMG ist auf WLAN Betreiber (privat als auch gewerblich) anzuwenden.
2. Die Grundsätze der Privilegierung sind auch auf die Haftung als Störer zu übertragen. Eine Haftung ist daher überhaupt erst ab Kenntnis von der konkreten, im Einzelfall vorliegenden Rechtsverletzung anzunehmen.
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