AG Lahr, Urteil v. 2010-12-10, Az. 5 C 121/10
Sofern keine vertraglich vereinbarten Regelungen entgegenstehen, ist der Anbieter von Telefon- und Internetanschlüssen grundsätzlich verpflichtet, seinen Kunden nach deren Umzug an ihrem neuen Wohnsitz die Fortsetzung des bisherigen Vertrages anzubieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am neuen Wohnort entsprechende technische Möglichkeiten für ein solches Angebot vorliegen und die Kunden eine angemessene Aufwandserstattung an den Anbieter für die Anschlussänderung zahlen.
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