Bundesgerichtshof, Urt. v. 14.07.2016, Az. III ZR 387/15
1. Eine AGB-Klausel, die bei einem reinen Online-Dienst eine Kündigung per E-Mail ausschließt, ist unwirksam.
2. Die Beschränkung der Klausel auf die Schriftform unter Ausschluss der Textform stellt für Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung dar.
3. Ab 1. Oktober 2016 gilt die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB. Alle Klauseln, die eine strengere Form als die Textform (vgl. § 126b BGB), also z.B. E-Mail, Telefax oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite vorschreiben, sind dann unwirksam.
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