BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn für den Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte vorlagen, dass sein Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht wird.
2. Zwischen Familienangehörigen existiert ein besonderes Vertrauensverhältnis. Aufgrund der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.
3. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen
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