BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13
1. Die Haftung eines Diensteanbieters, der eine neutrale Rolle einnimmt, ist im Sinne des Telemediengesetzes eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
2. Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene “Behauptung” des Bewertungsportals, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist nicht zumutbar.
3. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.
4. Bewertungsportale müssen demnach den Wahrheitsgehalt von Online-Bewertungen durch Nutzer vor ihrer Veröffentlichung nicht prüfen. Sie haften nicht wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen auf ihrem Portal, wenn Nutzer dort unwahre Tatsachen verbreiten.
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