BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
1. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.
2. Das Bewertungsportal müsse deshalb auf eine Beanstandung hin den Bewertenden auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und den Behandlungskontakt darüber hinaus durch Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien zu belegen.
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