BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13
1. Es ist zulässig, wenn ein Internet-Zugangsprovider die von seinen Kunden verwendeten IP-Adressen für eine Frist von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung speichert.
1. Es ist nicht notwendig, dass der Provider ein gesondertes Pseudonymisierungsverfahren einrichtet, bei dem die Daten für den Provider nur ggf. durch eine dritte, unabhängige Stelle zugänglich gemacht werden.
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