BGH, Urt. v. 18.07.2017, Az. KZR 39/16
1. “Sofortüberweisung” darf nicht als einizige kostenlose Zahlungsweise angeboten werden.
2. Das Gericht bestätigte die Auffassung, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln.
3. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ kann weiter betrieben werden. Den Verbrauchern müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
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