BGH, Urt. v. 20.12.2018, Az. I ZR 104/17 – Museumsfotos
1. Bei gemeinfreien Werken besteht aufgrund der abgelaufenen Schutzdauer kein eigenständiger urheberrechtlicher Werkschutz mehr.
2. Dennoch könne für von diesen angefertigte Fotografien ein eigenständiger Lichtbildschutz gelten. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
3. Dieser Schutz ermögliche es dem Rechteinhaber – hier das Musem – das Veröffentlichen von Scans eigener Fotografien durch Dritte zu untersagen.
4. Ebenso könne das Museum die Veröffentlichung von Fotografien untersagen, die unter Verstoß gegen ein Fotografierverbot beim Besuch des Museums zustande gekommen sind.
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom Nr. 195/2018 vom 20.12.2018)
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