Europäischer Gerichtshof, Urt. 05.06.2018, Az. C-210/16
1. Der Betreiber einer Facebokk-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung in der Union verantwortlich anzusehen ist.
2. Ein solcher Betreiber ist nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt. Durch die Eröffnung einer Fanseite werde Facebook die Erfassung des Nutzungsverhaltens der Seitenbesucher erst ermöglicht, im Gegenzug erhalten die Fanpage-Betreiber Statistiken und sonstige Informationen über ihre Besucher, um ihre Angebote optimieren zu können.
3. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.
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