EuGH, Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15
1. Das bloße Verlinken auf online zugängliche – rechtswidrige – Inhalte kann bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Zumindest kommerzielle Anbieter können demnach durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn das Ziel der Links rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist und die Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt weden.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
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