Kammergericht Berlin, Beschl. v. 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
1. Die Urheberbenennung ist keine echte Bedingung im Sinne von § 158 BGB mit der Folge, dass die Nichtnennung kein Erlöschen der Lizenz mit sich bringt. Die Pflicht zur Urheberbenennung ist daher keine Bedingung im Rechtssinne für das Bestehen des Nutzungsrechts.
2. Die MFM-Empfehlungen können nicht automatisch für alle gewerblichen Fotos verwendet werden. Die unentgeltliche Lizensierung eines Fotos unter bloßer Urheberbenennungspflicht weist stark darauf hin, dass der Fotograf dieses nicht zu den MFM-Sätzen lizensieren konnte und lizensiert hat.
3. Der Schadensersatz bei einer Abmahnung von Pixelo-Bildern wegen unterlassener Urheberbenennung ist auf 100,00 EUR zu begrenzen.
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