KG Berlin, Beschluss v. 2011-04-29, Az. 5 W 88/11
Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Die Norm des § 13 TMG ist nur dann als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, wenn ihr zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt. Eine solche Schutzfunktion des § 13 ist im Hinblick auf die Konkurrenten des Informationspflichtigen nicht zu erkennen. In Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion ist § 13 TMG demnach nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden.
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