LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2013, Az. 2-24 O 246/12
Eine Klausel in AGB für einen App Store, mit der der Nutzer pauschal in die automatische Installation von Updates einwilligt, ist unwirksam. Diese verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, wenn dieser Änderungsvorbehalt ohne Rücksicht darauf vereinbart wurde, ob er für einen Verbraucher zumutbar ist.
Der Vorbehalt des Verwenders in solchen AGB, seine Leistungen jederzeit ganz oder teilweise einstellen zu dürfen, verstößt ebenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam. Das ist mit dem Leitbild eines entgeltpflichtigen Vertrages nicht vereinbar und wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Nutzer im Voraus davon benachrichtigt wird. Ein Nutzer geht davon aus, dass er das, was er erlangt und bezahlt hat, behalten darf. Der Vorbehalt, die Geschäftsbedingungen jederzeit ändern zu können, enthält daher einen versteckten Vorbehalt von Leistungsänderungen.
Eine pauschale Einwilligung in AGB in die Schaltung von Werbung in Apps verstößt gegen § 4a BDSG, § 12 f TMG und § 7 11 UWG und ist unwirksam, wenn diese nicht in hervorgehobener Form erfolgt und der Verbraucher nicht darüber informiert wird, welchen Datennutzungsprozessen er damit zustimmt. Ferner ist die Einwilligung unwirksam, wenn sie nicht auf Eigenwerbung des Verwenders beschränkt ist.
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