LG Köln, Urteil vom 01.07.2014, Az. 33 O 254/13
1. Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als “kostenfrei” ist gem. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine stets unzulässige geschäftliche Handlung, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht unrichtig oder auch nur missverstandlich sein. Eine irrtumsausschließende Auklärung kann in solchen Fällen nur durch eine in klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.
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