LG Berlin, Urteil v. 2012-03-06, Az. 16 O 551 /10
Die Praxis des Sozialen Netzwerkes „Facebook“, Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers zu verschicken, ist mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. Gleiches gilt insbesondere für verwendete Vertragsklauseln zur Nutzung von IP-Inhalten und Werbung sowie für die „Facebook-Datenschutzrichtlinien“.
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