LG Frankfurt am Main, Urteil v. 2006-09-06, Az. 2-6 0 224/06
1. Das Veröffentlichen einer Software unter der GPL ist in keinem Fall ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen. Denn die GPL sieht gerade vor, dass die zunächst jedermann erteilte Nutzungs-, Bearbeitungs und Verbreitungsfreiheit durch die Einräumung eines nichtausschließlichen Nutzungsrechts bei Verstoß gegen die GPL automatisch erlischt.
2. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbietenden ist entbehrlich.
2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Die Regelungen in den Ziff. 2 und 4 der GPL, dass die Nutzungsrechte im Fall einer Vertragsverletzung an den Urheber zurückfallen, verstößten nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.
3. Durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet tritt keine Erschöpfung nach § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG ein. Die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird und nicht das Vervielfältigungsrecht.
4. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, setzt eine Miturheberschaft voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Wird ein bestehendes Open-Source-Programm lediglich von anderen Programmierern verbessert und bearbeitet, ist der Initialprogrammierer regelmäßig Alleinurheber.
Über den Autor