OLG Hamburg, Urteil v. 01.07.2015, Az. 5 U 87/12
1. YouTube haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch User nicht als Täterin, sondern lediglich als Störerin. YouTube macht sich die Videos der User nicht zu eigen. Dem Versehen der Videos mit dem eigenen Logo kommt kein Aussagegehalt zu und deutet nicht auf ein Zueigenmachen hin.
2. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen, weshalb die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht aktiv überwacht werden müssen und nicht nach Umständen geforscht werden muss, die auf rechtswidrige Uploads hindeuten.
3. Nach Hinweis auf eine bestimmte Rechtsverletzung, muss der Anbieter (YouTube) das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass keine weitere Rechtsverletzung eintritt. Die Zumutbarkeit dieser Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
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