OLG München, Urteil v. 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15
1. Der Betreiber der Internetplattform YouTube ist weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzungen, welche durch die Einstellung von Videoclips mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf dieser Plattform begangen werden.
2. YouTube macht sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernimmt YouTube keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr ist jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handelt, für welche YouTube die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar gemacht werden.
3. YouTube erbringt seine Unterstützungsleistungen für alle eingestellten Inhalte unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in sich bergen. Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt. Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten, das Angebot von YouTube zu nutzen, kann nicht die Rede davon sein, dass YouTube durch die Bereitstellung diese Dienstes es auf die Förderung erkennbar zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geneigter Nutzer anlege.
4. Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.
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